Zunächst setzt eine Zweignierderlasung eine Selbständigkeit voraus. Die Zweigniederlassung muss personell und sachlich funktionsfähig sein und auf Dauer einen Geschäftsberieb Darstellen der auch als eigenständiges Unternehmen geführt werden. Weiter Infos unter BayObLGZ 1979, 159, 161 ff. abzurufen.