Eintragungsfähige Tatsachen

Oftmals stellt sich die Frage welche Tatsache in das Handelsregister eingetragen werden können. Generell sind eintragungsfähigen Tatsachen gesetzlich geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist mit nicht durch das Gesetz geregelten Tatsachen Zurückhaltung geboten, damit das Handelsregister nicht für einen Dritten missverständlich wird (Vgl. BGH, NJW 1998, 1071).

 

Der Handelsregisterauszug

Der Handelsregisterauszug ist ein vom Registergericht veröffentlichter Auszug, das Eintragungen wie z.B. Firmenname, Firmensitz, Name des Geschäftsführers, vertretungsberechtigte Personen wie (Prokura), Kapitalsumme führt und der  Öffentlichkeit zugänglich macht. Diese Informationen können von jedem eingesehen werden. Das Handelsregister gehört zu dem sog. klassischen Bereich der freiwilligen Gerichtbarkeit. Dieses Verfahren wird von den zuständigen Amtsgerichten geführt. Die Verfahrensvorschriften finden sich u.a.  im HGB (Handelsgesetzbuch) und im GmbHG.

Für weitere Fragen oder einen Auszug aus dem Handelsregister besuchen Sie www.registerauszuege.de